Vorliegend könne die Zahlung der Zinsen als Erfüllung einer Naturalobligation betrachtet werden. Würden die Zinsen hingegen auf das Darlehen geschlagen, handle es sich nicht mehr um eine Naturalobligation, denn dann seien die Zinsen zusammen mit dem gesamten Darlehen geschuldet und die Zahlung dieses Betrages könne auch eingeklagt werden. Der Rekurs sei deshalb gutzuheissen. 5. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2006 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, Grundlage jedes gültigen Rechtsgeschäftes sei gemäss Art. 18 Abs. 1 OR der Parteiwille und nicht die nach aussen dargebotene Rechtsgestaltung.