Das Kantonsgericht hielt u. a in seinen Erwägungen fest, dass durch die vom Pflichtigen gewählte Konstruktion Steuern in erheblichem Umfang gespart werden könnten, weshalb das Vorgehen der Pflichtigen eine Steuerumgehung darstelle. Im Weiteren handle es sich bei den fakultativen Zinszahlungen in Form von Zuschlägen auf die Darlehen, welche aus Vermögenswerten bestanden hätten, die den Kindern zuvor vom Vater geschenkt worden seien um eine Steuerumgehung, weshalb die Zinsen nicht zum Abzug zugelassen werden könnten.