Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 20. April 2007 (025/2007) Bezahlte Schuldzinsen berechtigen - gleichgültig, ob sie bei Fälligkeit, Verzug oder allenfalls im Voraus unter Inanspruchnahme eines Diskonts entrichtet werden - zum Abzug. Für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist ihre Bezahlung jedoch nicht vorausgesetzt; es genügt, dass sie in der Berechnungsperiode fällig geworden sind, d.h. geschuldet worden sind. Die sog. "Urschenkungen" des Pflichtigen an seine Kinder aus den Jahren 1965 und 1968, welche bei allen drei Kindern zu einem Darlehen gegenüber ihrem Vater geführt haben, bleiben bei der Beurteilung, ob eine Steuerumgehung vorliegt, unberücksichtigt.