{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_025-2007_2007-04-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cd0092e7-88dc-4925-8d80-2b52b06e29c5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "2ff6140e93509146df8142e4fdc55844"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["025/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 20.04.2007 025/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 20.04.2007 025/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 20.04.2007 025/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezahlte Schuldzinsen berechtigen - gleichgültig, ob sie bei Fälligkeit, Verzug oder allenfalls im Voraus unter Inanspruchnahme eines Diskonts entrichtet werden - zum Abzug. Für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist ihre Bezahlung jedoch nicht vorausgesetzt; es genügt, dass sie in der Berechnungsperiode fällig geworden sind, d.h. geschuldet worden sind. \r Die sog."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:17", "Checksum": "a3db2053737eb8b27dea2bd62f79c384", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 20.04.2007 025/2007\nRegeste:\nBezahlte Schuldzinsen berechtigen - gleichgültig, ob sie bei Fälligkeit, Verzug oder allenfalls im Voraus unter Inanspruchnahme eines Diskonts entrichtet werden - zum Abzug. Für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist ihre Bezahlung jedoch nicht vorausgesetzt; es genügt, dass sie in der Berechnungsperiode fällig geworden sind, d.h. geschuldet worden sind. \r Die sog.\n\n\nIm Oktober 1995 verkaufte der Pflichtige seine Beteiligungen an der Q. AG (…). Gleichzeitig verkaufte er im Rahmen der Vermögensverwaltung der Kinder auch die Anfang der 90er Jahre auf den Namen von B. gezeichneten Partizipationsscheine an der Q. AG. Der daraus resultierende Erlös wurde anscheinend entgegen dem Eigentum an den Partizipationsscheinen je zu gleichen Teilen auf die Kinder B. und C. aufgeteilt. Wie anlässlich der ersten Verhandlung vom Rekurrenten ausgeführt wurde, kam aufgrund familiärer Interna dem Sohn A. keine Beteiligung zu. Gemäss der Selbstdeklaration des Pflichtigen für das Jahr 1996 ist auf den Konten der Kinder B. und C., ein entsprechender Anstieg um je Fr. 3,5 Mio. zu verzeichnen, sodass die Guthaben von B. und C. per 31. Dezember 1996 je Fr. 5'765'000.-- und von A. Fr. 2'142'500.-- betrugen. Der Pflichtige erklärte, er habe sich diese je Fr. 3,5 Mio von seinen Kindern geliehen, weil er aufgrund seines risikoreichen Berufes (…) mit diesem Geld in seinem Betrieb gearbeitet habe. (…) Bei der Q. AG seien die Umstände bis zum Verkauf eher weniger gedeihlich gewesen. Die Darlehen von seinen Kindern habe er bis jetzt nicht wieder zurückgezahlt, weil diese das Geld nicht benötigten. Ausserdem habe seine Frau den Kindern im Jahre 1999 N. Aktien im Wert von je Fr. 2'171'500.-- geschenkt und die Kinder auf diese Weise finanziell versorgt. Im heutigen Zeitpunkt wäre jedoch eine sofortige Rückzahlung ohne weiteres möglich.\n5. a) Die sog. Urschenkungen des Pflichtigen an seine Kinder aus den Jahren 1965 und 1968, welche gemäss den Ausführungen in Erwägung 4.d), erster Absatz bei allen drei Kindern Valuta 31.12.1995 zu je einem Darlehen (inkl. einmaligem Zins) gegenüber ihrem Vater von je Fr. 2'070'000.-- geführt haben, werden bei der Beurteilung, ob eine Steuerumgehung vorliegt, nicht berücksichtigt. Zwischen diesen Schenkungen und den Darlehensverträgen vom 1. Juli 1996 liegen knapp dreissig Jahre, sodass von einer ungewöhnlichen Rechtsgestaltung, welche nur deshalb gewählt wurde um die Steuerlast zu senken, nicht die Rede sein kann. Unberücksichtigt bleiben somit auch die mit diesen Urschenkungen erwirtschafteten Gewinne. Einer genaueren Betrachtung sind jedoch die Darlehen zu unterziehen, welche die Kinder B. und C. ihrem Vater zusätzlich aus den Gewinnen aus dem Verkauf der auf die Tochter B. lautenden Partizipationsscheine der Q. AG gewährt haben.\nb) Die Q. AG stand laut dem Kaufvertrag vom 19. Oktober 1995 zu einem nicht näher ausgewiesenen Teil im Eigentum des Pflichtigen und einer weiteren Person. In den 80-er Jahren wurden zur Sanierung der Q. AG Genussscheine ausgegeben, die im Jahre 1991 in (…) Partizipationsscheine zu je Fr. 100.-- umgewandelt und von der Tochter B. gezeichnet wurden, wobei die Liberierung mit dem Kapital der Gesellschaft erfolgte. Die Tochter erhielt diese Partizipationsscheine somit ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen, was letztlich einer Schenkung entspricht. Die Darstellung des Pflichtigen, die Partizipationsscheine seien zum damaligen Zeitpunkt ohne Wert und deren Wertentwicklung im Jahre 1991 nicht vorhersehbar gewesen ändert nichts daran, dass die Partizipationsscheine als Schenkung zu qualifizieren sind und letztlich die Grundlage für das von den Kindern B. und C. an den Vater gewährte Darlehen bildeten. In der Folge wurden die Partizipationsscheine anscheinend nur zwischen ihr und C. aufgeteilt, da A. nicht bereit war die Auflagen des Pflichtigen zu erfüllen. Aus dem Verkauf der Q. AG an die R. im Jahre 1995 resultierte für die Kinder B. und C. im Ergebnis, d.h. insbesondere aus den Partizipationsscheinen ein Gewinn von je Fr. 3,5 Mio. Nur ein halbes Jahr später wurden mit Datum vom 1. Juli 1996 die Darlehensverträge zwischen dem Pflichtigen und seinen Kindern geschlossen. Diese fast unmittelbare Darlehensgewährung nach dem Verkauf der Q. AG lässt auf eine eher gezielte Planung, denn auf Zufall schliessen. So gibt es keinen äusserlich erkennbaren Grund, weshalb die Kinder des Pflichtigen diesem ein Darlehen hätten gewähren sollen, zumal die Kinder zu diesem Zeitpunkt, erwachsen und finanziell selbständig waren, ein eigenes Einkommen und eigenes Vermögen hatten und in einem Alter waren, indem sie normalerweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit ihre eigenen finanziellen Bedürfnisse und diejenige ihrer eigenen Familie decken und nicht solche ihres Vaters, umsomehr als dieser ja finanziell ebenfalls gut gestellt war. Der Pflichtige seinerseits hatte ausserdem im Rekursverfahren keine konkreten Gründe genannt, geschweige denn solche bewiesen, wieso und wozu er ab Juli 1996 zusätzliches Vermögen der Kinder B. und C. im Umfang von je Fr 3,5 Mio, also von total Fr. 7 Mio brauchte und weshalb er und diese Kinder dieses Vorgehen gewählt hätten. Die vorliegende Rechtsgestaltung erscheint demnach nach genauerer Betrachtung der wirtschaftlichen Situation aller Beteiligten als ungewöhnlich, absonderlich und unangemessen. Bei diesem Vorgehen ist deshalb davon auszugehen, dass der Pflichtige die Planung und Ausgestaltung der Darlehen ab Juli 1996 einzig aus Gründen der Steuerersparnis so gewählt hat, da die Zulassung des Schuldzinsenabzuges in vollem Umfang zu einer erheblichen Senkung der Steuerschuld führen würde. Gemäss diesen Ausführungen ist deshalb das Vorgehen des Pflichtigen bezüglich der beiden zusätzlichen Darlehen von den Kindern B. und C. über je Fr. 3,5 Mio als Steuerumgehung zu qualifizieren weshalb der Schuldzinsenabzug nicht in vollem Umfang zugelassen werden kann."}