{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_025-2007_2007-04-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cd0092e7-88dc-4925-8d80-2b52b06e29c5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "2ff6140e93509146df8142e4fdc55844"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["025/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 20.04.2007 025/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 20.04.2007 025/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 20.04.2007 025/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezahlte Schuldzinsen berechtigen - gleichgültig, ob sie bei Fälligkeit, Verzug oder allenfalls im Voraus unter Inanspruchnahme eines Diskonts entrichtet werden - zum Abzug. Für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist ihre Bezahlung jedoch nicht vorausgesetzt; es genügt, dass sie in der Berechnungsperiode fällig geworden sind, d.h. geschuldet worden sind. \r Die sog."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:17", "Checksum": "a3db2053737eb8b27dea2bd62f79c384", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 20.04.2007 025/2007\nRegeste:\nBezahlte Schuldzinsen berechtigen - gleichgültig, ob sie bei Fälligkeit, Verzug oder allenfalls im Voraus unter Inanspruchnahme eines Diskonts entrichtet werden - zum Abzug. Für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist ihre Bezahlung jedoch nicht vorausgesetzt; es genügt, dass sie in der Berechnungsperiode fällig geworden sind, d.h. geschuldet worden sind. \r Die sog.\n\n\nb) Grundsätzlich haben die Steuerbehörden auf die von den Steuerpflichtigen geschlossenen Verträge abzustellen. Sie dürfen jedoch davon abweichen, wenn die Pflichtigen nur um der Steuerersparnis Willen ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt haben, das heisst, wenn eine Steuerumgehung vorliegt. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 131 II 627 E. 5.2 5. 635 f.; StR 59/2004 5. 127, 2A.470/2002. E, 4.1 u. 5.1; StE 2001 A 12 Nr. 10, 2A.580/2000, E. 2c; ASA 55 S. 129 E. 2; BGE 107 Ib 315 E. 4 S. 322 f., je mit Hinweisen) angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Wird eine Steuerumgehung bejaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.123/2006 vom 10. Juli 2006, E. 2.2, www.bger.ch ).\nc) Das Vermögen, welches in den 90er Jahren Grundlage für die Darlehensverhältnisse zwischen dem Pflichtigen und seinen Kindern war, fand seinen Ursprung Mitte der 60er Jahre. Die Vormundschaftsbehörde des Kantons Z. genehmigte in ihrem Beschluss vom 18. Oktober 1965 einen Schenkungsvertrag vom 17. September 1965 zwischen dem Pflichtigen und seiner Tochter B.. Die Schenkung war mit der Auflage verbunden, dass B. mit allen späteren Kindern des Pflichtigen, gleichmässig zu teilen habe. Drei Jahre später wurde unter der Mitwirkung des Beistandes der damals minderjährigen Kinder und dem Pflichtigen ein neuer Schenkungsvertrag mit Datum vom 10. Februar 1968 geschlossen. Die im ersten Schenkungsvertrag verfügte Auflage sollte sodann wiederum mit der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde Z. zur Ausführung gelangen. Das ursprünglich an die Tochter B. zugedachte Vermögen sollte nun bestimmungsgemäss unter allen drei Kindern B., A. und C. zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Im Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 20. Mai 1968 wurde weiter festgehalten, dass der Pflichtige seinen Kindern unter gewissen Auflagen 175 Aktien der D. AG, 10 Aktien der E. AG und die Liegenschaft Sektion (…) des Grundbuchs Z. (…) schenkt.\nFür die Beteiligung der Kinder an diesem Vermögen wurde das Gesamthandsverhältnis gewählt, weil diese Beteiligungsform am besten gewährleisten sollte, dass die Kinder bei Erreichung des 30. Altersjahres jeweils gleichwertige Schenkungsgüter erhalten würden. Das Vermögen der Kinder nach Abzug der Grundpfandverschreibungen und Schuldbriefe belief sich damals netto auf insgesamt Fr. 320'000.--. Auf diese Weise schaffte der Pflichtige für seine Kinder eine finanzielle Grundlage, die sich unter seiner Verwaltung in den späteren Jahren noch erheblich entwickelte.\nd) Aus den Steuerakten der Rekurrenten der Vorjahre (ab dem Jahr 1987) ist ersichtlich, dass das Vermögen der drei Kinder je dem Vater quasi kraft mündlichen Vertrages als Darlehen zur Verfügung gestellt worden ist und von diesem jeweils separaten Kontokorrentkonten zugeordnet war. Die ab 1990 in den Veranlagungen deklarierten Kontostände über je Fr. 2'000'000.-- wiesen bis in das Jahr 1995 keine Änderungen auf. Gemäss den Deklarationen des Pflichtigen erfolgten bis in das Jahr 1994 keine Zinszahlungen. Im Jahr 1995 wurden erstmals Zinsen über je Fr. 70'000.-- je Kontokorrent deklariert, welche von der Steuerverwaltung nicht weiter beanstandet wurde. Somit beliefen sich die Guthaben inkl. Zinsen je Kind per 31. Dezember 1995 auf je Fr. 2'070'000.--.\nDie Darlehensverhältnisse zwischen dem Pflichtigen und seinen Kindern B. und C. über je Fr. 5,5 Mio. wurden erst mit Verträgen vom 1. Juli 1996 begründet. Durch einen analogen Vertrag, jedoch nur in mündlicher Form, sei auch das Darlehensverhältnis zwischen dem Sohn A. und dem Pflichtigen entstanden. Die Vertragsparteien hätten im Darlehensvertrag vereinbart, dass der Borger Zinsen in Höhe von max. libor +/- 2% zahlen dürfe und keine Verpflichtung zur Zahlung von jährlichen Zinsen bestehe. Die angefallenen Darlehenszinsen seien in der Folge nicht ausbezahlt, sondern den jeweiligen Darlehensbeträgen gutgeschrieben worden."}