{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_025-2007_2007-04-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cd0092e7-88dc-4925-8d80-2b52b06e29c5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "2ff6140e93509146df8142e4fdc55844"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["025/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 20.04.2007 025/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 20.04.2007 025/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 20.04.2007 025/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezahlte Schuldzinsen berechtigen - gleichgültig, ob sie bei Fälligkeit, Verzug oder allenfalls im Voraus unter Inanspruchnahme eines Diskonts entrichtet werden - zum Abzug. Für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist ihre Bezahlung jedoch nicht vorausgesetzt; es genügt, dass sie in der Berechnungsperiode fällig geworden sind, d.h. geschuldet worden sind. \r Die sog."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:17", "Checksum": "a3db2053737eb8b27dea2bd62f79c384", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 20.04.2007 025/2007\nRegeste:\nBezahlte Schuldzinsen berechtigen - gleichgültig, ob sie bei Fälligkeit, Verzug oder allenfalls im Voraus unter Inanspruchnahme eines Diskonts entrichtet werden - zum Abzug. Für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist ihre Bezahlung jedoch nicht vorausgesetzt; es genügt, dass sie in der Berechnungsperiode fällig geworden sind, d.h. geschuldet worden sind. \r Die sog.\n\n\n7. Mit Schreiben vom 16. März 2007 reichte der Vertreter der Pflichtigen eine kurze Stellungnahme zur 2. Vernehmlassung der Steuerverwaltung ein. Die Schlussfolgerung der Steuerverwaltung treffe nicht zu. Bei der Schenkung an die Tochter B. X. im Jahre 1963 handle es sich um eine Urschenkung, welche sie mit ihren Brüdern zu teilen hatte. Bei der Schenkung der 2'150 Namenaktien der N. AG handle es sich um eine Schenkung von der Ehefrau des Pflichtigen an ihre Kinder. Diese Aktien seien vielleicht teilweise veräussert, dem Pflichtigen jedoch nicht wieder als Darlehen zur Verfügung gestellt worden. Der Darlehensanstieg sei, wie schon dargelegt, bereits im Vorjahr erfolgt, was aus den Steuerakten ersichtlich sein sollte. Es handle sich insofern um ein zufälliges Zusammenfallen von zwei Ereignissen.\n8. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Vorliegend unterliegt die Frage der Beurteilung, ob die vom Pflichtigen geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von Fr. 345'600.--, welche sich aus den Darlehensverhältnissen zwischen den Kindern und dem Pflichtigen ergeben haben, vom Einkommen in Abzug gebracht werden können, oder ob es sich bei der vom Pflichtigen gewählten Rechtsgestaltung bezüglich der fraglichen Schuldzinsen um einen Fall der Steuerumgehung handelt.\n3. a) Von den steuerbaren Einkünften werden nach § 29 Abs. 1 lit. f StG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach § 24 StG bzw. Art. 7 StHG steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50'000 Franken abgezogen.\nb) Was unter dem Begriff Schuldzinsen zu verstehen ist, lässt sich § 29 Abs. 1 lit. f StG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG nicht direkt entnehmen. Schuldzinsen können ohne Rücksicht darauf abgezogen werden, ob sie zur Erzielung des Einkommens erforderlich und damit Gewinnungskosten für steuerbare Einkünfte sind oder nicht. Vorausgesetzt wird aber, dass es sich um Schuldzinsen im Rechtssinne handelt (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 1998 B 27.2 Nr. 20, E. 3b]). Im Steuerrecht sind Schuldzinsen alle Vergütungen, welche der Steuerpflichtige einer Drittperson für die Gewährung einer Geldsumme oder für das ihm zur Verfügung gestellte Kapital zu leisten hat, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berechnet wird und damit nicht die Kapitalschuld getilgt wird. Das Vorhandensein einer Kapitalschuld (als Geldschuld, d.h. einer Verpflichtung, die Geld zum Leistungsgegenstand hat) ist Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen (Kapitalabhängigkeit). Schuldzinsen sind deshalb alle geldwerten Leistungen für die Kapitalnutzung, soweit sie nicht zur Rückzahlung des Kapitals führen. Es ist dabei unerheblich, ob das Entgelt periodisch oder aperiodisch geleistet wird, in einem festen Prozentsatz oder ob es variabel (z.B. indexiert) ist (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 7 zu Art. 33).\nGemäss dem schriftlichen Darlehensvertrag zwischen dem Pflichtigen und seinen drei Kindern bestand keine Verpflichtung zur Zahlung von jährlichen Zinsen. Diese wurden vielmehr zum jeweiligen Darlehensbetrag hinzugerechnet. U.a. auch deswegen sah sich die Steuerverwaltung veranlasst, die hier in Frage stehenden Schuldzinsen zu kürzen, da aufgrund der Hinzurechnung der Schuldzinsen zum Darlehen auf den Konten der Darleiher keine Zahlungseingänge nachgewiesen werden konnten. Voraussetzung für einen Schuldzinsenabzug sei nach Ansicht der Steuerverwaltung jedoch deren offener und uneingeschränkter Zahlungsnachweis.\nBezahlte Schuldzinsen berechtigen - gleichgültig, ob sie bei Fälligkeit, Verzug oder allenfalls im Voraus unter Inanspruchnahme eines Diskonts entrichtet werden - zum Abzug. Für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist ihre Bezahlung jedoch nicht vorausgesetzt; es genügt, dass sie in der Berechnungsperiode fällig geworden sind, d.h. geschuldet worden sind (vgl. Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N. 2 zu Art. 33). Gemäss einschlägiger Lehre und Rechtsprechung werden die Schuldzinsen abgezogen, wenn sie in der Berechungsperiode fällig geworden sind. Ob sie in diesem Zeitraum auch tatsächlich bezahlt worden sind, ist unbeachtlich (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 2003 B 27.2 Nr. 26, E. 2). Das Steuergericht hat in seinem Entscheid vom 6. Juli 2001 nicht auf die Bezahlung der Schuldzinsen abgestellt, sondern auf deren Fälligkeit (vgl. Entscheid des Steuergerichts Nr. 96/2001 vom 6. Juli 2001, E. 4b in www.bl.ch/steuergericht ). Die nicht erbrachten Zahlungsnachweise bezüglich der Darlehenszinsen können daher für eine Kürzung oder gar Nichtanerkennung des Schuldzinsenabzugs nicht ausschlaggebend sein.\nNach diesen Ausführungen kann der Pflichtige einen Schuldzinsenabzug geltend machen, selbst wenn die Zinsen nicht nachweislich zur Auszahlung gelangten, sondern wie vorliegend zum jeweiligen Darlehen hinzugezählt wurden.\n4. a) Hingegen gestaltet sich die Entwicklung der Darlehen ab dem Zeitpunkt des Verkaufs der Q. AG im Jahre 1995 sehr ungewöhnlich. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die vom Pflichtigen gewählte Planung Massnahmen zur Steuerumgehung darstellen. Es bleibt daher zu prüfen, in welcher Höhe die Schuldzinsen, welche aus dem Darlehensverhältnis zwischen dem Pflichtigen und seinen Kindern resultieren, zum Abzug zuzulassen sind."}