{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_025-2007_2007-04-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cd0092e7-88dc-4925-8d80-2b52b06e29c5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "2ff6140e93509146df8142e4fdc55844"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["025/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 20.04.2007 025/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 20.04.2007 025/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 20.04.2007 025/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezahlte Schuldzinsen berechtigen - gleichgültig, ob sie bei Fälligkeit, Verzug oder allenfalls im Voraus unter Inanspruchnahme eines Diskonts entrichtet werden - zum Abzug. 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Der Abzug für Darlehensschuldzinsen in Höhe von Fr. 93'600.-- in Bezug auf das Darlehen von A. X. sowie der Abzug für Darlehensschuldzinsen in Höhe von Fr. 252'000.-- in Bezug auf das Darlehen von B. X. seien zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, dass der \"Zahlungsnachweis\" nur bei C. X. gelungen sei, weil er diese Einnahme im Kanton Z. deklariere, wohingegen bei den beiden im Ausland wohnenden Kindern der Steuernachweis nicht erbracht worden sei. Der Abzug werde somit vom Nachweis der Versteuerung des Einkommens im Ausland abhängig gemacht, was aber nicht ausschlaggebend sein könne. Der Abzug könne hingegen nur dann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der zukünftigen Zahlung bestehen würden.\nWenn, wie von der Steuerverwaltung behauptet, angenommen werde, dass die Vertragsparteien einen Darlehensvertrag mit fehlender Fälligkeit in Bezug auf die Schuldzinsen vereinbart hätten, so ist die Bezahlung der Schuldzinsen als Erfüllung einer Naturalobligation und nicht als Schenkung zu qualifizieren. Da Naturalobligationen nicht einklagbar seien, scheine sich die Steuerverwaltung auf den Standpunkt zu stellen, dass wegen der fehlenden jährlichen Fälligkeit von Naturalobligationen der Abzug der Schuldzinsen nicht gewährt werden könne. Vorliegend könne die Zahlung der Zinsen als Erfüllung einer Naturalobligation betrachtet werden. Würden die Zinsen hingegen auf das Darlehen geschlagen, handle es sich nicht mehr um eine Naturalobligation, denn dann seien die Zinsen zusammen mit dem gesamten Darlehen geschuldet und die Zahlung dieses Betrages könne auch eingeklagt werden. Der Rekurs sei deshalb gutzuheissen.\n5. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2006 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, Grundlage jedes gültigen Rechtsgeschäftes sei gemäss Art. 18 Abs. 1 OR der Parteiwille und nicht die nach aussen dargebotene Rechtsgestaltung. So könnten simulierte Rechtsgeschäfte einerseits dazu dienen, das Vorhandensein eines Vertragsverhältnisses vorzutäuschen, obwohl zwischen den Parteien überhaupt kein solches entstehen soll, andererseits könne durch den Abschluss des Scheingeschäftes von den Parteien das Verdecken eines wirklich beabsichtigten Vertragsverhältnisses angestrebt sein, wobei diesfalls nicht nur ein simulierter Vertrag, sondern auch ein dissimuliertes, verdecktes Geschäft vorhanden sei. Zivilrechtliche Rechtsfolge sei, dass das simulierte Rechtsgeschäft als ungültig, das verdeckte Rechtsgeschäft als verbindlich zu würdigen sei. Der Steuerpflichtige soll von seinen Einkünften nicht fiktive, sondern nur tatsächlich geschuldete Schuldzinsen in Abzug bringen können. Da der Darlehenszins zum Darlehenskapital geschlagen werde, sei nicht ersichtlich, welche rechtsgeschäftliche bzw. wirtschaftliche Bedeutung diese Zinszahlungsmöglichkeit habe. Es sei davon auszugehen, dass dieser ungewöhnliche Weg nur aus Gründen der Steuerersparnis gewählt worden sei. Letztlich könnten keine Zahlungseingänge auf den entsprechenden Konten nachgewiesen werden.\n6. (…)\na) Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 reichte der Vertreter der Pflichtigen verschiedene Belege und Unterlagen ins Recht und nahm dazu Stellung. Grundlagen für die Vermögen der Kinder seien die Schenkungen aus den Jahren 1965 und 1968 gewesen. Das Vermögen der Kinder sei durch den Pflichtigen verwaltet worden und habe bis 1990 bei den Kindern im Ergebnis zu einem Nettovermögen in der Grössenordnung von je Fr. 2 Mio. geführt. Anfänglich sei dieses Vermögen in Wertschriften bzw. Immobilien angelegt worden.\nIm Rahmen der Verwaltung des Vermögens der Kinder habe sich die Familie X. an der Q. AG (…) beteiligt. Beim Verkauf der Q. AG im Jahre 1994 an die R. sei ein Erlös von je Fr. 3,5 Mio für B. und C. erzielt worden. im Übrigen seien noch weitere kleinere Transaktionen im Wertschriften- und Immobilienbereich durch die Kinder durchgeführt worden. Aufgrund bruchstückhaft vorhandener Unterlagen werde jedoch auf deren Einreichung verzichtet.\nb) Mit einer 2. Vernehmlassung vom 15. Februar 2007 reichte die Steuerverwaltung diverse Belege über die im Jahr 2000 erfolgten Schenkungen von der Pflichtigen an ihre Kinder ein und beantragte die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, es könne den Schenkungssteuer-Rechnungen vom 10. April 2000 entnommen werden, dass im Jahr 1996 Schenkungen in Höhe von mindestens je Fr. 2'171'500.-- von den Pflichtigen an deren Kinder erfolgt seien, nur um im gleichen Jahr von ihren Kindern ein Darlehen gewährt zu bekommen. Die Steuerverwaltung habe zudem auf Anfrage Kopien der im Schenkungsregister des Kantons Z. verzeichneten Schenkungen (aus den Jahren 1963, 1987 und 2005) des Pflichtigen an die Kinder B. und C. erhalten. Es sei schliesslich hervorzuheben, dass die Darlehenszinsen keineswegs jährlich fällig würden. Den Darlehensverträgen könne kein Fälligkeitsdatum entnommen werden. Die geltend gemachten Abzüge könnten auch aus diesem Grund nicht gewährt werden."}