{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_025-2007_2007-04-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cd0092e7-88dc-4925-8d80-2b52b06e29c5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "2ff6140e93509146df8142e4fdc55844"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["025/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 20.04.2007 025/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 20.04.2007 025/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 20.04.2007 025/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezahlte Schuldzinsen berechtigen - gleichgültig, ob sie bei Fälligkeit, Verzug oder allenfalls im Voraus unter Inanspruchnahme eines Diskonts entrichtet werden - zum Abzug. 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April 2007 (025/2007)\nBezahlte Schuldzinsen berechtigen - gleichgültig, ob sie bei Fälligkeit, Verzug oder allenfalls im Voraus unter Inanspruchnahme eines Diskonts entrichtet werden - zum Abzug. Für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist ihre Bezahlung jedoch nicht vorausgesetzt; es genügt, dass sie in der Berechnungsperiode fällig geworden sind, d.h. geschuldet worden sind.\nDie sog. \"Urschenkungen\" des Pflichtigen an seine Kinder aus den Jahren 1965 und 1968, welche bei allen drei Kindern zu einem Darlehen gegenüber ihrem Vater geführt haben, bleiben bei der Beurteilung, ob eine Steuerumgehung vorliegt, unberücksichtigt. Die in Bezug auf diese Beträge anfallenden Schuldzinsen sind zum Abzug zuzulassen. Hingegen fällt der Schuldzinsabzug für die im Jahre 1995 gewährten Darlehen der Kinder an ihren Vater, nachdem diese zu erheblichem Vermögen gekommen sind, welches seinen Ursprung ebenfalls in einer Schenkung des Vaters an die Kinder hat, unter eine Steuerumgehung. Der Schuldzinsabzug in Bezug auf diese Darlehen kann nicht gewährt werden.\n(Mit Urteil vom 6. Februar 2008 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 20. April 2007 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Das Kantonsgericht hielt u. a in seinen Erwägungen fest, dass durch die vom Pflichtigen gewählte Konstruktion Steuern in erheblichem Umfang gespart werden könnten, weshalb das Vorgehen der Pflichtigen eine Steuerumgehung darstelle. Im Weiteren handle es sich bei den fakultativen Zinszahlungen in Form von Zuschlägen auf die Darlehen, welche aus Vermögenswerten bestanden hätten, die den Kindern zuvor vom Vater geschenkt worden seien um eine Steuerumgehung, weshalb die Zinsen nicht zum Abzug zugelassen werden könnten. Es sei insgesamt von einer Steuerumgehung auszugehen, da die sog. \"Urschenkungen\" in den Darlehensvertrag von 1996 eingeflossen seien, weshalb die Zinsen auf diesen auch nach diesem Vertrag geprüft würden.)\nSachverhalt:\n1. In der definitiven Veranlagung zur Staatssteuer 2003 vom 17. Mai 2005 kürzte die Steuerverwaltung den von den Pflichtigen geltend gemachten Abzug für Schuldzinsen Privat in Höhe von Fr. 908'124.-- auf Fr. 562'524.--.\n2. Gegen diese Veranlagung erhob der Vertreter der Pflichtigen mit Schreiben vom 16. Juni 2005 Einsprache mit den Begehren, die Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2003 vom 17. Mai 2005 sei aufzuheben, die durch die drei Darlehensverträge entstandenen Schuldzinsen seien zum Abzug zuzulassen, und die Veranlagung 2003 sei gestützt auf das vom Steuerpflichtigen deklarierte Einkommen und Vermögen vorzunehmen. Zur Begründung führte er aus, für das Jahr 2003 seien die Schuldzinsenabzüge von insgesamt Fr. 345'600.-- mangels Zahlungsnachweis nicht zum Abzug zugelassen worden. Es sei jedoch für die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nicht Voraussetzung, dass diese auch bezahlt worden seien. In der Mitteilung der Steuerverwaltung auf der Veranlagung könne aufgrund der Aufrechnung in Höhe von Fr. 345'600.-- auch der Vorwurf der Steuerumgehung vermutet werden. Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer Steuerumgehung gehöre insbesondere auch, dass die für steuerbegründende Tatsachen behauptungs- und beweisbelastete Steuerbehörde darlege, welche Rechtsgestaltung der Steuerpflichtige bei sachgemässem Vorgehen hätte wählen müssen. Ausserdem sei ein Darlehen, welches von den Kindern an die Eltern gewährt werde, weder sachwidrig noch absonderlich.\n3. Mit Einsprache-Entscheid vom 14. August 2006 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass vorliegend die Darlehenszinsen nicht ausgezahlt, sondern der jeweiligen Darlehensforderung zugeschlagen worden seien. Damit Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden könnten, bedürfe es eines Kreditvertrages und einer Zinsbescheinigung für den Nachweis des Darlehens bzw. der Schuldzinsbezahlung. Zudem beinhalte der Darlehensvertrag keine Verpflichtung zum Zahlen von Schuldzinsen, und es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Zinsen jährlich fällig würden. Aufgrund dessen, dass in der Steuerperiode 2002 lediglich an die Kinder A. und B. X. nicht aber an C. X. ein Darlehenszins deklariert worden sei, und im 2001 an gar keines der drei Kinder, könne davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige die Bestimmungen betreffend Zinszahlung gleichermassen ausgelegt habe. Da gemäss Auskunft der Steuerverwaltung Z., C. X. die Darlehenszinsen im Einkommen versteuere, sei die Steuerverwaltung bereit, diese zum Abzug zuzulassen. Im Falle der beiden anderen Kinder könne aufgrund des Aufenthaltes im Ausland eine solche Prüfung nicht vorgenommen werden. Die Schuldzinsen an die Kinder A. und B. könnten deshalb nicht zum Abzug zugelassen werden, weshalb die Einsprache abzuweisen sei."}