Die hier in Frage stehende Liegenschaft wird durch diesen Ersatz nicht in einen besseren Zustand versetzt und ist daher auch nicht besser ausgestattet, weshalb das Haus durch den Einbau der beiden Hängemappenauszüge, welche die gleiche Funktion erfüllen wie die Regalböden, keine Wertsteigerung im erforderlichen Sinne erfährt. Der Ersatz der Regalböden hat somit eine werterhaltende Wirkung und ist daher in vollem Umfang als Liegenschaftsunterhaltsabzug zuzulassen. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich der Rekurs als begründet und ist gutzuheissen. 4. (…) Entscheid Nr. 024/2008 vom 5. März 2008