Das Begehren um Abzug der Kosten für die Benutzung des privaten Fahrzeugs in vollem Umfang hat der Pflichtige an der heutigen Verhandlung zurückgezogen. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend einzig der von der Steuerverwaltung nicht zum Abzug zugelassene Anteil für Liegenschaftsunterhalt in Höhe von Fr. 600.--. a) Aufgrund von § 29 Abs. 1 lit. e StG können die notwendigen Kosten für die Verwaltung des Vermögens, dazu bei Liegenschaften die Aufwendungen für den Unterhalt, von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden.