Zur Begründung führte sie aus, die Anschaffung von Hängemappenauszügen betreffe den Ersatz eines alten Systems gegen ein neues, welches in die Dachschräge eingebaut worden und somit fest mit dem Haus verbunden sei. Bezüglich der Fahrtkosten sei anzumerken, dass das ganze Jahr über ein schnelles Wechseln des Arbeitsplatzes aufgrund des Stundenplanes notwendig gewesen sei. Dem Pflichtigen müsse zudem seitens der Steuerbehörde entsprechendes Gehör gegeben werden, damit er seine Situation gebührend darlegen könne. 4. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie auf den Einsprache-Entscheid.