3. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Vertreterin des Pflichtigen mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 Rekurs mit den Begehren, der nicht als abzugsfähig eingestufte Betrag für Liegenschaftsunterhalt von Fr. 600.-- und die Kosten für die Benutzung eines privaten Fahrzeuges seien für das ganze Jahr 2005 vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte sie aus, die Anschaffung von Hängemappenauszügen betreffe den Ersatz eines alten Systems gegen ein neues, welches in die Dachschräge eingebaut worden und somit fest mit dem Haus verbunden sei.