Zudem habe die Steuerverwaltung bei der Überprüfung der Veranlagung gemäss § 123 StG festgestellt, dass die Benützung des Autos nur im ersten Semester jeweils am Montag und Donnerstag notwendig gewesen sei, hingegen im zweiten Semester für die Benutzung des Autos keine Notwendigkeit bestanden habe. Der gemäss Fahrplan und Twixroute festgestellte Zeitaufwand für den Arbeitsweg liege unter den gesetzlichen Anforderungen. Unter Berücksichtigung der notwendigen Schulhauswechsel an zwei Tagen pro Woche, sowie der erwähnten aber nicht mehr belegbaren Fahrten, könne der Einsatz des Autos für die Arbeit im ersten Semester akzeptiert und Fr. 2'704.-- zum Abzug zugelassen werden.