{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_024-2008_2008-03-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=db472722-9650-4610-9f12-9b7a9c507543&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "9d118741d642c3006ad4b823bc2bcda1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["024/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 05.03.2008 024/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 05.03.2008 024/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 05.03.2008 024/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhaltskosten einer Liegenschaft, welche sich nicht wertvermehrend auf die Liegenschaft oder das Grundstück auswirken sind abzugsfähig. Ersatzanschaffungen für einen Einbauschrank können folglich abgezogen werden, sofern die Liegenschaft durch diesen Ersatz nicht in einen höherwertigeren Zustand versetzt und daher nicht besser ausgestattet wird."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:23", "Checksum": "636f6efc31a32b89405920a248c3dc41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 05.03.2008 024/2008\nRegeste:\nUnterhaltskosten einer Liegenschaft, welche sich nicht wertvermehrend auf die Liegenschaft oder das Grundstück auswirken sind abzugsfähig. Ersatzanschaffungen für einen Einbauschrank können folglich abgezogen werden, sofern die Liegenschaft durch diesen Ersatz nicht in einen höherwertigeren Zustand versetzt und daher nicht besser ausgestattet wird.\n\n\nc) Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden sind Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstücks führen. Solche wertvermehrende Aufwendungen sind bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig.\nDie Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach objektivtechnischen Kriterien. Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, d.h. z.B. ein Haus in den Rang eines besser ausgestatteten, wertvolleren Gebäudes aufrücken lassen, haben wertvermehrenden Charakter. Die Aufwendungen für die Instandstellung oder Modernisierung eines Grundstückes, welche einer eigentlichen Neueinrichtung gleichkommt, sind daher nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig, ebenso wenig wie die Kosten für die Beseitigung einer Verwahrlosung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 30 N 45ff).\nZur Abgrenzung der abzugsfähigen Unterhaltskosten von den wertvermehrenden Aufwendungen hat die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft im Merkblatt \"Liegenschaftsunterhalt, Energiesparmassnahmen, Umwelt- und Lärmschutzmassnahmen, Denkmalpflege, Stand 1. Januar 2003 einen nicht abschliessenden Katalog aufgestellt.\n3. Anhand der an der heutigen Verhandlung vom Pflichtigen eingereichten Fotografie sowie der vorliegenden Rechung ist ersichtlich, dass es sich bei dem umstrittenen Wandschrank nicht um ein freistehendes Regal resp. Mobiliar, sondern um einen in die Dachschräge fest eingebauten schon bestehenden Schrank, d.h. um eine mit der Liegenschaft fest verankerte Einrichtung handelt, welche durchaus mit einer Einbauküche vergleichbar ist. Die Kosten der Ersatzanschaffungen für Kücheneinrichtungen oder eben fest mit der Liegenschaft verbundenen Einbauschränke, welche somit im Gebäudewert enthalten sind, können als Liegenschaftsunterhaltskosten geltend gemacht werden. Die hier in Frage stehende Liegenschaft wird durch diesen Ersatz nicht in einen besseren Zustand versetzt und ist daher auch nicht besser ausgestattet, weshalb das Haus durch den Einbau der beiden Hängemappenauszüge, welche die gleiche Funktion erfüllen wie die Regalböden, keine Wertsteigerung im erforderlichen Sinne erfährt. Der Ersatz der Regalböden hat somit eine werterhaltende Wirkung und ist daher in vollem Umfang als Liegenschaftsunterhaltsabzug zuzulassen.\nAufgrund dieser Ausführungen erweist sich der Rekurs als begründet und ist gutzuheissen.\n4. (…)\nEntscheid Nr. 024/2008 vom 5. März 2008"}