Darunter fielen verschiedene Botengänge wie Arzt- und Postbesuche oder auch Einkaufsfahrten, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erledige. Für diese Fahrten konnte die Pflichtige jedoch keinen Beweis erbringen. Mangels der nötigen Beweise wurde die Rekurrentin darauf hingewiesen, dass diese Fahrten aufgrund der Beweislast, im laufenden Verfahren, unter dem Aspekt der steuerlichen Abzugsfähigkeit, nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Das Beweisproblem dieser Fahrten könnte jedoch in Zukunft mit der Führung eines Fahrtenbuches behoben werden. 8. (…) Entscheid Nr. 022/2008 vom 5. März 2008