Die Pflichtige vermag demnach aus den oben genannten Argumenten keine Rechte abzuleiten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte in Höhe von Fr. 4'004.-- von der Steuerverwaltung zu Recht auf Fr. 2'831.-- gekürzt worden sind. Der Rekurs erweist sich angesichts des oben Ausgeführten als unbegründet und ist daher abzuweisen. 7. Im Übrigen erklärte die Rekurrentin an der Verhandlung, dass sie diverse Fahrdienste für ihren Arbeitgeber durchführe. Darunter fielen verschiedene Botengänge wie Arzt- und Postbesuche oder auch Einkaufsfahrten, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erledige.