Der schnellste Weg führt, wie von der Steuerverwaltung korrekt berechnet, mit 9.9 km von Gemeinde A über Gemeinde C nach Gemeinde B. Verkehrstechnische Behinderungen wie zum Beispiel Stau, Nebel oder schweres Schneetreiben gehören zum Alltag und liegen in der Risikosphäre eines jeden Einzelnen. Das Steuergesetz enthält keine Vorschriften über die Wahl der Route. Allerdings fällt die Wahl eines weiteren wenn auch schnelleren Weges in den Bereich der eigenen Lebensgestaltung. Diese mag durch Bequemlichkeit, mehr Komfort oder Ärger über den Stau motiviert sein, gleichwohl kann sie steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden.