Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. c) Die Rekurrentin macht geltend, dass durch die Staus nicht nur volkswirtschaftliche Kosten verursacht würden, sondern den Steuerpflichtigen durch die Wahl einer anderen Strecke auch erheblich höhere Gewinnungskosten entstünden. Allem voran führte die Pflichtige aus, dass der kürzeste nicht der schnellste Weg sei. Da es auf der von der Steuerverwaltung berechneten Route regelmässig zu Verkehrsbehinderungen aufgrund von Staus komme, führe eine an der Kilometerzahl längere Route schneller zum Arbeitsort.