Jedoch kommt die Notwendigkeit des Autos im Beruf als Umstand in Frage, der allenfalls die Benützung des privaten Fahrzeuges trotzdem rechtfertigt, weshalb die Kosten steuerlich anzuerkennen sind. Als steuermindernde Tatsache obliegt die Beweislast der beruflichen Notwendigkeit der Pflichtigen. Da die Rekurrentin eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen vermochte, welche sich über die Erforderlichkeit der Benützung des Privatautos ausspricht, wurde ihr von der Steuerverwaltung ein Abzug für die Benutzung eines Privatfahrzeugs in der Höhe von Fr. 2'831.-- gewährt (220 Tage mit 2 Fahrten a 9,9 km zu Fr. -.65). Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden.