Die schnellste Fahrkurskombination dagegen weist lediglich eine Reisezeit von 24 bzw. 26 Minuten auf. Selbst während der Randzeiten stehen der Pflichtigen jede Stunde mehrere Verbindungen zur Verfügung. b) Die Rekurrentin überschreitet somit den Richtwert von 2 Stunden und 30 Minuten pro Tag, welcher gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 der Verordnung zum Steuergesetz den Gebrauch der öffentlichen Verkehrsmittel als unzumutbar erscheinen lässt, nicht. Die Tatsache, dass die Rekurrentin auf ihrem Arbeitsweg umsteigen muss, ändert nichts an der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel.