Aus diesem Grund haben die Autokosten in den überwiegenden Fällen den Charakter von Lebenshaltungskosten, für die ein Steuerabzug gemäss § 29 Abs. 3 StG nicht gerechtfertigt ist (Entscheid der Steuerrekurskommission Nr. 124/1991 vom 30. August 1991, E. 2a). 4. a) Im vorliegenden Fall benötigt die Rekurrentin, gemäss SBB-Online-Fahrplan vom 28. März 2008 ( ), etwa eine Stunde um mit den öffentlichen Verkehrsmitteln die Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsstätte inklusive Fussweg, zurückzulegen. Die ungünstigste Fahrkurskombination weist eine Reisezeit von 47 bzw. 52 Minuten auf. Die schnellste Fahrkurskombination dagegen weist lediglich eine Reisezeit von 24 bzw. 26 Minuten auf.