Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regierungsrat näher geregelt. b) Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Dezember 2005 können unselbstständig Erwerbende bei Benützung eines Motorrades oder eines Privatautos die Auslagen, für die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen würden abziehen.