Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob die von der Rekurrentin geltend gemachten Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte in Höhe von Fr. 4'004.-- zu Recht von der Steuerverwaltung auf Fr. 2'831.-- gekürzt worden sind.