Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses u.a. mit der Begründung, dass es der Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft entspreche, den schnellsten Weg als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Kilometerzahl zu wählen. Wer sich aus persönlichen Gründen mit einem privaten Verkehrsmittel an den Arbeitsplatz begebe, habe grundsätzlich nur Anspruch auf die Kosten, die ihm bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels anfallen würden. 6. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.