Zur Begründung führte der Vertreter aus, dass die Pflichtige in ihrer leitenden Stellung u.a. für die pünktliche Öffnung der verschiedenen Gemeinschaftsräume zuständig sei, zudem verrichte sie bei Abwesenheit des Vorgesetzten Bereitschaftsdienst. Die im Einsprache-Entscheid genannte Fahrdistanz von 9,9 km beziehe sich auf die Strecke Gemeinde A - Gemeinde C - Gemeinde B. Es sei bekannt, dass diese Strecke vor allem morgens und abends durch Staus verstopft sei. Zudem sei es eines der in der Schweiz am stärksten befahrenen Strassenstücke. Die Pflichtige müsse aufgrund ihrer Funktion pünktlich sein und weiche deshalb über die X-Höhe nach Gemeinde D aus und fahre von dort nach Gemeinde B.