Mit Einsprache-Entscheid vom 29. Oktober 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache bezüglich des Begehrens um Abzug der Fahrtkosten in Höhe von Fr. 4'004.-- ab. Zur Begründung führte sie aus, die vorgenommene Kürzung sei nicht aufgrund des Arbeitsumfanges erfolgt, sondern aufgrund des ermittelten Arbeitsweges. Die Pflichtigen hätten den Weg mit 14 km angegeben. Die Nachprüfung mit Hilfe von Twix Autoroute habe ergeben, dass die Strecke nur 9,9 km betrage, was eine Kürzung des Abzuges zur Folge habe. Die praxisgemässe Ermittlung der Fahrtkosten und die Berechung mit 220 Arbeitstagen und zwei Fahrten a 9.9 km zu Fr. -.65 sei nicht zu beanstanden.