2. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob der Vertreter der Pflichtigen mit Schreiben vom 13. August 2007 vorsorglich und ohne weitere Begründung Einsprache. Mit Schreiben vom 3. September 2007 reichte der Vertreter eine Begründung ein und stellte u.a. das Begehren, die Fahrtkosten seien vollumfänglich in der Höhe von Fr. 4'004.-- zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass das Arbeitspensum der Pflichtigen von 70 % auf 5 Tage pro Woche verteilt sei. 3. Mit Einsprache-Entscheid vom 29. Oktober 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache bezüglich des Begehrens um Abzug der Fahrtkosten in Höhe von Fr. 4'004.-- ab.