08-022 Fahrtkostenabzug Sachverhalt: 1. Die in der Gemeinde A wohnhafte Rekurrentin arbeitet in der Gemeinde B und ist dort mit einem 70 % Pensum verteilt auf 5 Tage pro Woche (220 Tage pro Jahr) angestellt. Ausserdem leistet sie während der Abwesenheit des Vorgesetzten infolge Ferien, Krankheit oder Unfall noch zusätzlich Bereitschaftsdienst. In der Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2006 vom 19. Juli 2007 wurde der Pflichtigen der Abzug für Fahrtkosten in Höhe von Fr. 4'004.-- auf Fr. 2'831.-- reduziert. 2. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob der Vertreter der Pflichtigen mit Schreiben vom 13. August 2007 vorsorglich und ohne weitere Begründung Einsprache.