Dabei wird nicht auf äussere Umstände, wie gelegentlicher Stau oder Wetterverhältnisse abgestellt, sondern auf den allgemein schnellsten Verkehrsweg. Ausnahmen können nur bei Berufsgruppen gemacht werden, die unabdingbar innert kürzester Zeit ihr Ziel erreichen müssen, wie namentlich Notärzte oder Rettungsdienste auf dem Weg vom Wohnort zur Zentrale, von wo aus sie ihren Einsatz starten. Der weitere, notwendige Einsatz des Privatfahrzeugs am Arbeitsort ist beispielsweise mit einem Fahrtenbuch zu belegen. 08-022 Fahrtkostenabzug Sachverhalt: 1.