Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 5. März 2008 (022/2008) Der berufsbedingt notwendige Einsatz eines Privatfahrzeugs für den Arbeitsweg ist im Rahmen der Kosten, welche bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen würden, abzugsfähig. Für die Berechnung ist der schnellste, nicht der kürzeste Fahrtweg massgebend. Dabei wird nicht auf äussere Umstände, wie gelegentlicher Stau oder Wetterverhältnisse abgestellt, sondern auf den allgemein schnellsten Verkehrsweg.