{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_022-2008_2008-03-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=83535eb3-8132-4f7c-90d6-5ea0e7faafdb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "a07b7fcc446860b7b9a5b4f8cc047a1a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_022-2008_2008-03-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1ff9776f-38ce-45d4-9b78-5c7731f14fc8", "Checksum": "0f2cfac686305f775abe1ad7a698daf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["022/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 05.03.2008 022/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 05.03.2008 022/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 05.03.2008 022/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der berufsbedingt notwendige Einsatz eines Privatfahrzeugs für den Arbeitsweg ist im Rahmen der Kosten, welche bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen würden, abzugsfähig. Für die Berechnung ist der schnellste, nicht der kürzeste Fahrtweg massgebend. Dabei wird nicht auf äussere Umstände, wie gelegentlicher Stau oder Wetterverhältnisse abgestellt, sondern auf den allgemein schnellsten Verkehrsweg."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:58", "Checksum": "30b336d3c8202e090886865fdb3a26ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 05.03.2008 022/2008\nRegeste:\nDer berufsbedingt notwendige Einsatz eines Privatfahrzeugs für den Arbeitsweg ist im Rahmen der Kosten, welche bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen würden, abzugsfähig. Für die Berechnung ist der schnellste, nicht der kürzeste Fahrtweg massgebend. Dabei wird nicht auf äussere Umstände, wie gelegentlicher Stau oder Wetterverhältnisse abgestellt, sondern auf den allgemein schnellsten Verkehrsweg.\n\n\nGemäss der Praxis des Kantons Basel-Landschaft ist vom schnellsten Weg als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Kilometerzahl auszugehen und nicht vom kürzesten. Der schnellste Weg führt, wie von der Steuerverwaltung korrekt berechnet, mit 9.9 km von Gemeinde A über Gemeinde C nach Gemeinde B. Verkehrstechnische Behinderungen wie zum Beispiel Stau, Nebel oder schweres Schneetreiben gehören zum Alltag und liegen in der Risikosphäre eines jeden Einzelnen. Das Steuergesetz enthält keine Vorschriften über die Wahl der Route. Allerdings fällt die Wahl eines weiteren wenn auch schnelleren Weges in den Bereich der eigenen Lebensgestaltung. Diese mag durch Bequemlichkeit, mehr Komfort oder Ärger über den Stau motiviert sein, gleichwohl kann sie steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden. Als Ausnahme kämen hier nur Berufsgruppen in Frage, die unabdingbar innert kürzester Zeit ihr Ziel erreichen müssen, wie namentlich Notärzte oder Rettungsdienste auf dem Weg vom Wohnort zur Zentrale, von wo aus sie ihren Einsatz starten. Diesem Erfordernis vermögen die Pflichten einer leitenden Angestellten, zu deren Aufgabenbereich beispielsweise auch das Öffnen der Räumlichkeiten oder die Stellvertretung des Vorgesetzten zählt, nicht zu genügen. Ohne Zweifel führt das Ausweichen auf einen anderen Arbeitsweg zu einer Beruhigung der notorisch überlasteten Strecke Gemeinde A - Gemeinde C - Gemeinde B. Es ist dennoch zu beachten, dass es nicht die Aufgabe des Steuergerichts ist Verkehrspolitik zu betreiben. Die Pflichtige vermag demnach aus den oben genannten Argumenten keine Rechte abzuleiten.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte in Höhe von Fr. 4'004.-- von der Steuerverwaltung zu Recht auf Fr. 2'831.-- gekürzt worden sind. Der Rekurs erweist sich angesichts des oben Ausgeführten als unbegründet und ist daher abzuweisen.\n7. Im Übrigen erklärte die Rekurrentin an der Verhandlung, dass sie diverse Fahrdienste für ihren Arbeitgeber durchführe. Darunter fielen verschiedene Botengänge wie Arzt- und Postbesuche oder auch Einkaufsfahrten, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erledige. Für diese Fahrten konnte die Pflichtige jedoch keinen Beweis erbringen. Mangels der nötigen Beweise wurde die Rekurrentin darauf hingewiesen, dass diese Fahrten aufgrund der Beweislast, im laufenden Verfahren, unter dem Aspekt der steuerlichen Abzugsfähigkeit, nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Das Beweisproblem dieser Fahrten könnte jedoch in Zukunft mit der Führung eines Fahrtenbuches behoben werden.\n8. (…)\nEntscheid Nr. 022/2008 vom 5. März 2008"}