{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_022-2008_2008-03-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=83535eb3-8132-4f7c-90d6-5ea0e7faafdb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "a07b7fcc446860b7b9a5b4f8cc047a1a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_022-2008_2008-03-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1ff9776f-38ce-45d4-9b78-5c7731f14fc8", "Checksum": "0f2cfac686305f775abe1ad7a698daf7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["022/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 05.03.2008 022/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 05.03.2008 022/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 05.03.2008 022/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der berufsbedingt notwendige Einsatz eines Privatfahrzeugs für den Arbeitsweg ist im Rahmen der Kosten, welche bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen würden, abzugsfähig. Für die Berechnung ist der schnellste, nicht der kürzeste Fahrtweg massgebend. Dabei wird nicht auf äussere Umstände, wie gelegentlicher Stau oder Wetterverhältnisse abgestellt, sondern auf den allgemein schnellsten Verkehrsweg."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:35", "Checksum": "21587e0757ccdb51c163766ac6dad808", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 05.03.2008 022/2008\nRegeste:\nDer berufsbedingt notwendige Einsatz eines Privatfahrzeugs für den Arbeitsweg ist im Rahmen der Kosten, welche bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen würden, abzugsfähig. Für die Berechnung ist der schnellste, nicht der kürzeste Fahrtweg massgebend. Dabei wird nicht auf äussere Umstände, wie gelegentlicher Stau oder Wetterverhältnisse abgestellt, sondern auf den allgemein schnellsten Verkehrsweg.\n\n\nb) Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Dezember 2005 können unselbstständig Erwerbende bei Benützung eines Motorrades oder eines Privatautos die Auslagen, für die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen würden abziehen. Steht kein solches zur Verfügung oder kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden (z.B. bei Gebrechlichkeit, bei mehr als 1,5 km Entfernung von der nächsten Haltestelle, bei einem täglichen Zeitaufwand von mehr als 2 1/2 Stunden), so ist pro Fahrkilometer ein Abzug bis zu 40 Rp. für Motorräder (Hubraum über 50 cm3) und bis zu 65 Rp. für Autos zulässig (der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten). Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können aber höchstens die Kosten für auswärtige Verpflegung gemäss Buchstabe b (14 Fr. pro Tag, jedoch höchstens 3000 Fr. pro Jahr) geltend gemacht werden.\nc) Die Kosten der Benützung privater Fahrzeuge sind nur dann berufsnotwendig, wenn es der Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist, ein öffentliches Verkehrsmittel mit wesentlich längerer Arbeitswegzeit zu benützen oder wenn sie das Privatfahrzeug an der Arbeitsstätte aus beruflichen Gründen benötigt (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band 2, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 44 N 72). Der Fahrtkostenabzug für ein privates Motorfahrzeug kann somit gewährt werden, wenn das Fahrzeug aus beruflichen Gründen benötigt wird und kein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht. Diesfalls ist aber eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers, welche sich detailliert über die Notwendigkeit der Privatauto-Benützung ausspricht, vorzulegen (Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 29 N 11; BlStPr. XI [1991-93] 204).\nd) Die Zurückhaltung der Steuerbehörden bei der Gewährung der Fahrtkostenabzüge beruht vor allem auf der Überlegung, dass der Verzicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel i.d.R. nicht auf eine arbeitsbedingte Notwendigkeit zurückzuführen ist, sondern überwiegend dazu dient, die private Lebenshaltung bequemer und die Freizeit sinnvoller zu gestalten. Aus diesem Grund haben die Autokosten in den überwiegenden Fällen den Charakter von Lebenshaltungskosten, für die ein Steuerabzug gemäss § 29 Abs. 3 StG nicht gerechtfertigt ist (Entscheid der Steuerrekurskommission Nr. 124/1991 vom 30. August 1991, E. 2a).\n4. a) Im vorliegenden Fall benötigt die Rekurrentin, gemäss SBB-Online-Fahrplan vom 28. März 2008 ( ), etwa eine Stunde um mit den öffentlichen Verkehrsmitteln die Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsstätte inklusive Fussweg, zurückzulegen. Die ungünstigste Fahrkurskombination weist eine Reisezeit von 47 bzw. 52 Minuten auf. Die schnellste Fahrkurskombination dagegen weist lediglich eine Reisezeit von 24 bzw. 26 Minuten auf. Selbst während der Randzeiten stehen der Pflichtigen jede Stunde mehrere Verbindungen zur Verfügung.\nb) Die Rekurrentin überschreitet somit den Richtwert von 2 Stunden und 30 Minuten pro Tag, welcher gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 der Verordnung zum Steuergesetz den Gebrauch der öffentlichen Verkehrsmittel als unzumutbar erscheinen lässt, nicht. Die Tatsache, dass die Rekurrentin auf ihrem Arbeitsweg umsteigen muss, ändert nichts an der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Die Benützung des Privatautos ist demnach zur Erzielung des Erwerbseinkommens nicht unbedingt erforderlich, sondern dient der effizienten Gestaltung des Privatlebens. Nach der gesetzlichen Regelung bleibt ihr somit aufgrund der Fahrzeiten der Abzug der Fahrtkosten für ihr Privatauto verwehrt.\nJedoch kommt die Notwendigkeit des Autos im Beruf als Umstand in Frage, der allenfalls die Benützung des privaten Fahrzeuges trotzdem rechtfertigt, weshalb die Kosten steuerlich anzuerkennen sind. Als steuermindernde Tatsache obliegt die Beweislast der beruflichen Notwendigkeit der Pflichtigen. Da die Rekurrentin eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen vermochte, welche sich über die Erforderlichkeit der Benützung des Privatautos ausspricht, wurde ihr von der Steuerverwaltung ein Abzug für die Benutzung eines Privatfahrzeugs in der Höhe von Fr. 2'831.-- gewährt (220 Tage mit 2 Fahrten a 9,9 km zu Fr. -.65). Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden.\nc) Die Rekurrentin macht geltend, dass durch die Staus nicht nur volkswirtschaftliche Kosten verursacht würden, sondern den Steuerpflichtigen durch die Wahl einer anderen Strecke auch erheblich höhere Gewinnungskosten entstünden. Allem voran führte die Pflichtige aus, dass der kürzeste nicht der schnellste Weg sei. Da es auf der von der Steuerverwaltung berechneten Route regelmässig zu Verkehrsbehinderungen aufgrund von Staus komme, führe eine an der Kilometerzahl längere Route schneller zum Arbeitsort."}