{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_022-2008_2008-03-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=83535eb3-8132-4f7c-90d6-5ea0e7faafdb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "a07b7fcc446860b7b9a5b4f8cc047a1a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_022-2008_2008-03-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1ff9776f-38ce-45d4-9b78-5c7731f14fc8", "Checksum": "0f2cfac686305f775abe1ad7a698daf7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["022/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 05.03.2008 022/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 05.03.2008 022/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 05.03.2008 022/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der berufsbedingt notwendige Einsatz eines Privatfahrzeugs für den Arbeitsweg ist im Rahmen der Kosten, welche bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen würden, abzugsfähig. 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März 2008 (022/2008)\nDer berufsbedingt notwendige Einsatz eines Privatfahrzeugs für den Arbeitsweg ist im Rahmen der Kosten, welche bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen würden, abzugsfähig. Für die Berechnung ist der schnellste, nicht der kürzeste Fahrtweg massgebend. Dabei wird nicht auf äussere Umstände, wie gelegentlicher Stau oder Wetterverhältnisse abgestellt, sondern auf den allgemein schnellsten Verkehrsweg. Ausnahmen können nur bei Berufsgruppen gemacht werden, die unabdingbar innert kürzester Zeit ihr Ziel erreichen müssen, wie namentlich Notärzte oder Rettungsdienste auf dem Weg vom Wohnort zur Zentrale, von wo aus sie ihren Einsatz starten.\nDer weitere, notwendige Einsatz des Privatfahrzeugs am Arbeitsort ist beispielsweise mit einem Fahrtenbuch zu belegen.\n08-022 Fahrtkostenabzug\nSachverhalt:\n1. Die in der Gemeinde A wohnhafte Rekurrentin arbeitet in der Gemeinde B und ist dort mit einem 70 % Pensum verteilt auf 5 Tage pro Woche (220 Tage pro Jahr) angestellt. Ausserdem leistet sie während der Abwesenheit des Vorgesetzten infolge Ferien, Krankheit oder Unfall noch zusätzlich Bereitschaftsdienst. In der Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2006 vom 19. Juli 2007 wurde der Pflichtigen der Abzug für Fahrtkosten in Höhe von Fr. 4'004.-- auf Fr. 2'831.-- reduziert.\n2. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob der Vertreter der Pflichtigen mit Schreiben vom 13. August 2007 vorsorglich und ohne weitere Begründung Einsprache. Mit Schreiben vom 3. September 2007 reichte der Vertreter eine Begründung ein und stellte u.a. das Begehren, die Fahrtkosten seien vollumfänglich in der Höhe von Fr. 4'004.-- zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass das Arbeitspensum der Pflichtigen von 70 % auf 5 Tage pro Woche verteilt sei.\n3. Mit Einsprache-Entscheid vom 29. Oktober 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache bezüglich des Begehrens um Abzug der Fahrtkosten in Höhe von Fr. 4'004.-- ab. Zur Begründung führte sie aus, die vorgenommene Kürzung sei nicht aufgrund des Arbeitsumfanges erfolgt, sondern aufgrund des ermittelten Arbeitsweges. Die Pflichtigen hätten den Weg mit 14 km angegeben. Die Nachprüfung mit Hilfe von Twix Autoroute habe ergeben, dass die Strecke nur 9,9 km betrage, was eine Kürzung des Abzuges zur Folge habe. Die praxisgemässe Ermittlung der Fahrtkosten und die Berechung mit 220 Arbeitstagen und zwei Fahrten a 9.9 km zu Fr. -.65 sei nicht zu beanstanden.\n4. Mit Schreiben vom 22. November 2007 erhoben die Pflichtigen gegen den Einsprache-Entscheid Rekurs mit dem Begehren, die Fahrtkosten in Höhe von Fr. 4'004.-- seien vollständig zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte der Vertreter aus, dass die Pflichtige in ihrer leitenden Stellung u.a. für die pünktliche Öffnung der verschiedenen Gemeinschaftsräume zuständig sei, zudem verrichte sie bei Abwesenheit des Vorgesetzten Bereitschaftsdienst. Die im Einsprache-Entscheid genannte Fahrdistanz von 9,9 km beziehe sich auf die Strecke Gemeinde A - Gemeinde C - Gemeinde B. Es sei bekannt, dass diese Strecke vor allem morgens und abends durch Staus verstopft sei. Zudem sei es eines der in der Schweiz am stärksten befahrenen Strassenstücke. Die Pflichtige müsse aufgrund ihrer Funktion pünktlich sein und weiche deshalb über die X-Höhe nach Gemeinde D aus und fahre von dort nach Gemeinde B. Die Routenbeschreibung der effektiv genutzten Strecke sei der Steuererklärung beigelegen, wobei die kürzeste Entfernung gemäss Twix Autoroute 13,9 km betrage.\n5. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses u.a. mit der Begründung, dass es der Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft entspreche, den schnellsten Weg als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Kilometerzahl zu wählen. Wer sich aus persönlichen Gründen mit einem privaten Verkehrsmittel an den Arbeitsplatz begebe, habe grundsätzlich nur Anspruch auf die Kosten, die ihm bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels anfallen würden.\n6. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob die von der Rekurrentin geltend gemachten Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte in Höhe von Fr. 4'004.-- zu Recht von der Steuerverwaltung auf Fr. 2'831.-- gekürzt worden sind.\n3. a) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG können von den steuerbaren Einkünften bei unselbständig Erwerbstätigen die Erwerbsunkosten, wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge und Fachliteratur, ferner die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten und die statutarischen Mitgliederbeiträge des Berufsverbandes sowie ein zusätzlicher Pauschalabzug von 500 Franken für weitere Berufsauslagen abgezogen werden. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regierungsrat näher geregelt."}