In der Gemeinde A wird die Kirchensteuer zusammen mit der Gemeindesteuer veranlagt. Die Einsprache zur Kirchensteuer hätte die Gemeinde A gemäss der gesetzlichen Regelung in Art. 25 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischreformierten Kirche der Kirchenpflege von Amtes wegen weiterleiten müssen, was bisher jedoch nicht erfolgt ist. In diesem Punkt wird der Rekurs an die Kirchenpflege der reformierten Kirchgemeinde A überwiesen. 7. (…) Entscheid Nr. 021/2008 vom 29. Februar 2008