Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Reglements der Synode betreffend die Kirchensteuern in den Gemeinden vom 19. Juni 1996 entscheidet die Kirchengemeindeversammlung darüber, ob Veranlagung und Einzug der Kirchensteuer gemäss § 8a Abs. 4 des Kirchengesetzes der bzw. den Einwohnergemeinde/n übertragen wird. Sie genehmigt die entsprechende Vereinbarung zwischen der/den Einwohnergemeinde/n. c) In der Gemeinde A wird die Kirchensteuer zusammen mit der Gemeindesteuer veranlagt.