Einsprache bei der Kirchenpflege erhoben werden. Die Einspracheentscheide der Kirchenpflege können innert 30 Tagen seit Zustellung beim Kirchenrat mit Beschwerde angefochten werden. Für den Weiterzug der kirchenrätlichen Entscheide gilt Artikel 20, Abs. 2 und 3. Gemäss Abs. 2 steht gegen letztinstanzliche Steuerentscheide kirchlicher Behörden jedem Betroffenen innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zu. Gemäss Art.