Nach Abs. 4 liefern die Einwohnergemeinden den Kirchgemeinden die für den Bezug der Kirchensteuern benötigten Angaben der Steuereinschätzung der betreffenden Konfessionsangehörigen unter Wahrung der Normen des Datenschutzes. Die Kirchensteuer natürlicher Personen wird auf Wunsch der Kirchgemeinden durch die Einwohnergemeinden gegen Entschädigung eingezogen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischreformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Juli 1952 kann gegen Kirchensteuerveranlagungen innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache bei der Kirchenpflege erhoben werden.