b) Gemäss § 8a Abs. 1 und 2 des Kirchengesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 3. April 1950 erheben die Kirchgemeinden der Landeskirchen von den Angehörigen ihrer Konfession eine Einkommens- und Vermögenssteuer (Kirchensteuer natürlicher Personen). Massgebend für die Veranlagung sind die Steuerfaktoren gemäss Staats- und Gemeindesteuereinschätzung. Nach Abs. 4 liefern die Einwohnergemeinden den Kirchgemeinden die für den Bezug der Kirchensteuern benötigten Angaben der Steuereinschätzung der betreffenden Konfessionsangehörigen unter Wahrung der Normen des Datenschutzes.