Bezüglich der Rüge zur Erhebung der Kirchensteuer im Kanton Basel-Landschaft ist festzuhalten, dass der Pflichtige die Gemeindesteuerveranlagung mit Einsprache vom 7. Februar 2007 ordnungsgemäss angefochten hatte, die Gemeinde daraufhin mit Datum vom 22. März 2007 eine rektifizierte Gemeindesteuerrechnung 2005 erstellte, in welcher anstatt die katholische Kirchensteuer, die evangelische erhoben wurde. Mit Rekurs vom 19. Oktober 2007 monierte der Pflichtige die Erhebung der Kirchensteuer erneut. b)