In casu vertritt sich der Pflichtige jedoch selbst und unterliegt zudem in allen Begehren, weshalb keine Kostenentschädigung zugesprochen werden kann. Es bleibt festzuhalten, dass der Rekurs auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 6. a) Bezüglich der Rüge zur Erhebung der Kirchensteuer im Kanton Basel-Landschaft ist festzuhalten, dass der Pflichtige die Gemeindesteuerveranlagung mit Einsprache vom 7. Februar 2007 ordnungsgemäss angefochten hatte, die Gemeinde daraufhin mit Datum vom 22. März 2007 eine rektifizierte Gemeindesteuerrechnung 2005 erstellte, in welcher anstatt die katholische Kirchensteuer, die evangelische erhoben wurde.