Der Pflichtige verlangte in seiner Rekursschrift vom 19. Oktober 2007, dass ihm eine Parteientschädigung ausgerichtet werde. Dies begründete er damit, dass der Steuerverwaltung seit 1981 bei der Veranlagung wiederholt Fehler unterlaufen seien, welche auf seiner Seite zu einem zeitlichen und finanziellen Mehraufwand geführt hätten. Gemäss der gesetzlichen Regelungen wird nur für jene Partei eine Parteientschädigung ausgerichtet wird, welche einen Anwalt oder einen Vertreter beizieht. In casu vertritt sich der Pflichtige jedoch selbst und unterliegt zudem in allen Begehren, weshalb keine Kostenentschädigung zugesprochen werden kann.