Jede Veranlagung ist für sich gesondert alleine zu betrachten und entfaltet nur Wirkung für die zu veranlagende Steuerperiode. Dies gibt der Steuerverwaltung auch die Möglichkeit die Steuerpflicht jedes Jahr von neuem zu prüfen und eventuelle Fehler zu korrigieren. Das Verhalten der Steuerverwaltung widerspricht somit weder dem Grundsatz von Treu und Glauben noch ist es willkürlich. Der Rekurs erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet und ist somit abzuweisen. 5. Im Folgenden unterliegt der Prüfung ob dem Rekurrenten eine Parteientschädigung zusteht. a) Gestützt auf § 130 StG i.V.m.