Entscheidend ist, dass die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft in der Leibrente eine Soziallast sieht, welche der Rentensicherung des Empfängers dient. Dies führt dazu, dass in der interkantonalen Steuerausscheidung der Verteilung nach Reineinkommen zu folgen ist (vgl. Ausbildungsunterlagen SSK betreffend Steuerausscheidung). Es bleibt anzufügen, dass die Leibrente des Pflichtigen in den Jahren 1987 bis 1996 zwar wie Schuldzinsen nach Lage der Aktiven verteilt wurden, der Rekurrent aus diesem Umstand jedoch keinerlei Ansprüche ableiten kann. Jede Veranlagung ist für sich gesondert alleine zu betrachten und entfaltet nur Wirkung für die zu veranlagende Steuerperiode.