Die Leibrente wurde mit allgemeinem Vermögen gekauft und ist daher ähnlich anzusehen wie Alimente, da sie das gesamte Vermögen belastet. Da das Gartenhaus lediglich eine wirtschaftliche Anknüpfung im Kanton begründet, kann es nicht als Grund für eine Anteilsmässige Verlegung der sozialpolitischen Abzüge herangezogen werden (vgl. Zuppinger, in Festschrift für Ulrich Häfelin, Steuerausscheidung für Liegenschaften des Privatvermögens, S.420). Entscheidend ist, dass die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft in der Leibrente eine Soziallast sieht, welche der Rentensicherung des Empfängers dient.