Massgebend für die Verteilung nach Lage der Aktiven ist, ob die betreffende Rentenverpflichtung auf ererbtem Vermögen lastet oder aus der Ablösung einer erbrechtlich erworbenen Nutzniessung hervorgegangen ist. In casu erfolgte die Begründung der Leibrentenverpflichtung zwischen dem Rekurrenten und seinen Eltern im Jahre 1985. Als Eckdaten wurde ein Leibrentenkauf in der Höhe von Fr. 120'540.-- mit einer laufenden Jahresrente von Fr. 8'400.-- für beide Elternteile vereinbart. Somit beruht die Leibrente auf einer vertraglichen Verpflichtung. Die Leibrente wurde mit allgemeinem Vermögen gekauft und ist daher ähnlich anzusehen wie Alimente, da sie das gesamte Vermögen belastet.