Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE], II öffentlichrechtliche Abteilung, vom 18. März 1959 [ASA 29, S. 150]) die Leibrenten - wie Schuldzinsen - nach Lage der Aktiven verteilte. Dies fand jedoch immer nur unter der Prämisse statt, dass die Rentenverpflichtung auf ererbtem Vermögen lastete oder aus der Ablösung einer erbrechtlich erworbenen Nutzniessung hervorgegangen ist (vgl. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 19 N 29). Massgebend für die Verteilung nach Lage der Aktiven ist, ob die betreffende Rentenverpflichtung auf ererbtem Vermögen lastet oder aus der Ablösung einer erbrechtlich erworbenen Nutzniessung hervorgegangen ist.