Vorliegend beanstandet der Pflichtige, dass die Leibrente nicht wie Schuldzinsen nach Lage der Aktiven verteilt worden sind. Es ist richtig, dass das Bundesgericht in diversen Entscheiden (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE], II öffentlichrechtliche Abteilung, vom 19. April 1995 [ASA 65, S. 427]; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE], II öffentlichrechtliche Abteilung, vom 18. März 1959 [ASA 29, S. 150]) die Leibrenten - wie Schuldzinsen - nach Lage der Aktiven verteilte.