Reineinkommensanteile zum Abzug zugewiesen werden (Ausbildungsunterlagen der SSK betreffend Steuerausscheidungen). Rentenverpflichtungen sind - gleich wie Schuldzinsen - nach Massgabe der Lage der Aktiven von dem im einzelnen Kanton steuerpflichtigen Vermögensertrag abzuziehen, wenn die Verpflichtungen auf ererbtem Vermögen lasten oder sie auf die Ablösung einer Nutzniessung zurückzuführen sind (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, II öffentlichrechtliche Abteilung, vom 19. April 1995 [ASA 65, S. 427] ). c) Vorliegend beanstandet der Pflichtige, dass die Leibrente nicht wie Schuldzinsen nach Lage der Aktiven verteilt worden sind.