Aus diesem Grunde ist es begründet, diese Abzüge voll dem Wohnsitzkanton anzulasten (Zuppinger in: Festschrift für Ulrich Häfelin, Steuerausscheidung für Liegenschaften des Privatvermögens, Zürich 1989, S. 420). So hängen Gewinnungskosten mit einem bestimmten Einkommen zusammen, wogegen Sozialabzüge, da sie nicht in einem organischen Zusammenhang mit dem Halten von Vermögen bzw. Erzielen von bestimmten Einkünften stehen, sondern ohne Unterschied das ganze Vermögen bzw. Einkommen betreffen, kollisionsrechtlich im Verhältnis der Reinvermögensbzw. Reineinkommensanteile zum Abzug zugewiesen werden (Ausbildungsunterlagen der SSK betreffend Steuerausscheidungen).