hier fallen die grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähigen Lebenshaltungskosten an. Bei den hier zur Diskussion stehenden Abzügen geht es aber um den Abzug von Aufwendungen, welche in den Bereich der Lebenshaltung fallen und die aus sozialpolitischen Gründen in unterschiedlichem Masse in den kantonalen Steuergesetzen zum Abzug zugelassen sind. Aus diesem Grunde ist es begründet, diese Abzüge voll dem Wohnsitzkanton anzulasten (Zuppinger in: Festschrift für Ulrich Häfelin, Steuerausscheidung für Liegenschaften des Privatvermögens, Zürich 1989, S. 420).